AGB

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen der Noser Young AG für Dienst­lei­stun­gen im Soft­ware­be­reich.

1. Anwen­dungs­be­reich

1.1. Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwick­lung von Ver­trä­gen zwi­schen Noser Young AG („Beauf­trag­te“) und dem Auf­trag­ge­ber (je eine „Par­tei“ und zusam­men die „Par­tei­en“) für Dienst­lei­stun­gen im Soft­ware­be­reich, z.B. Bera­tung, Schu­lung, Unter­stüt­zung bei Pro­jek­ten des Auf­trag­ge­bers, War­tungs- und Sup­port­lei­stun­gen. 

1.2 Für Hard­ware und pro­prie­tä­re Dritts­oft­ware gemäss Arti­kel 4.4 gel­ten aus­schliess­lich die Kauf- bzw. Nut­zungs­be­stim­mun­gen des Dritt­lie­fe­ran­ten. Die­se wer­den in der Regel ent­we­der dem ent­spre­chen­den Ver­trag zwi­schen der Beauf­trag­ten und dem Auf­trag­ge­ber bei­gelegt oder dem Auf­trag­ge­ber ander­wei­tig zur Kennt­nis gebracht (z.B. Inter­net­link im Ange­bot). Die­se Bestim­mun­gen wer­den vom Auf­trag­ge­ber aus­drück­lich aner­kannt. 

1.3. Für Open Source Soft­ware Kom­po­nen­ten gemäss Arti­kel 4.5 gel­ten aus­schliess­lich die auf die­se Kom­po­nen­ten anwend­ba­ren Lizenz­be­stim­mun­gen. Die­se wer­den in der Regel im Quell­text der Kom­po­nen­te refe­ren­ziert. Die­se Bestim­mun­gen wer­den vom Auf­trag­ge­ber aus­drück­lich aner­kannt. 

1.4. All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers haben kei­ne Gel­tung, auch wenn sie Bestel­lun­gen bei­gelegt wer­den.

2. Defi­ni­tio­nen

2.1. „Schutz­rech­te“: sämt­li­che Rech­te an imma­te­ri­el­len Gütern, z.B. Soft­ware (Urheber‑, Patent- und Mar­ken­rech­te etc.).

2.2. „Ver­bun­de­nes Unter­neh­men“: eine recht­li­che Ein­heit, wel­che direkt oder indi­rekt (i) im Eigen­tum oder unter der Kon­trol­le einer Par­tei steht; oder (ii) das Eigen­tum oder die Kon­trol­le über eine Par­tei besitzt; oder (iii) mit einer Par­tei unter der glei­chen Eigen­tü­mer­schaft oder Kon­trol­le steht. 

2.3. „Ver­trag“: ein von bei­den Par­tei­en unter­zeich­ne­ter Ein­zel­ver­trag über Dienst­lei­stun­gen, inklu­si­ve Anhän­ge bzw. spä­te­re Ände­run­gen gemäss Arti­kel 13.3. Eine von der Beauf­trag­ten schrift­lich akzep­tier­te Bestel­lung bzw. eine vom Auf­trag­ge­ber schrift­lich akzep­tier­te Offer­te gilt eben­falls als Ver­trag. 

3. Ver­trags­ab­schluss

3.1. Die Beauf­trag­te bleibt wäh­rend 30 Tagen an eine Offer­te gebun­den

3.2. Der Ver­trag soll min­de­stens die fol­gen­den Infor­ma­tio­nen ent­hal­ten:

  • i. Beschrei­bung der Dienst­lei­stun­gen
  • ii. Dau­er und Ter­min­pla­nung, inklu­si­ve ver­ant­wort­li­che Per­so­nen
  • iii. Even­tu­ell nament­lich bezeich­ne­te Mit­ar­bei­ter der Beauf­trag­ten bzw. Unter­be­auf­trag­ten, wel­che die Lei­stun­gen erbrin­gen
  • iv. Aus­füh­rungs­ort
  • v. Mit­wir­kungs­pflich­ten des Auf­trag­ge­bers gemäss Arti­kel 4.6
  • vi. Art und Höhe der Ver­gü­tung
  • vii. Bestim­mun­gen, wel­che von die­sen AGB abwei­chen sowie ande­re beson­de­re Bestim­mun­gen.

4. Aus­füh­rung

4.1. Die Beauf­trag­te ver­pflich­tet sich, die Dienst­lei­stun­gen sorg­fäl­tig zu erbrin­gen. Die­se wer­den vom Haupt­sitz der Beauf­trag­ten in Worblau­fen bzw. ihrem Stand­ort Zürich erbracht.

4.2. Die Beauf­trag­te ist berech­tigt, mit Zustim­mung, für die Erbrin­gung der Dienst­lei­stun­gen Drit­te bei­zu­zie­hen.

4.3. Das Wei­sungs- und Kon­troll­recht über nament­lich bezeich­ne­te Mit­ar­bei­ter gemäss Arti­kel 3.2.iii. steht aus­schliess­lich der Beauf­trag­ten bzw. Unter­be­auf­trag­ten zu. 

4.4. Erscheint der Ein­satz von pro­prie­tä­rer Dritts­oft­ware bei Erbrin­gung der Dienst­lei­stung not­wen­dig oder sinn­voll, beschafft der Auf­trag­ge­ber die ent­spre­chen­den Lizen­zen gestützt auf Arti­kel 4.6.iii. Die Beauf­trag­te kann die Lizen­zen gegen Ver­gü­tung der ent­spre­chen­den Lizenz­ge­büh­ren für den Auf­trag­ge­ber beschaf­fen, sofern dies zweck­mäs­sig erscheint. Dies gilt auch für die Beschaf­fung von Hard­ware. 

4.5. Die Beauf­trag­te setzt nach Mög­lich­keit bei Erbrin­gung der Dienst­lei­stung Open Source Soft­ware Kom­po­nen­ten ein, sofern dies not­wen­dig oder sinn­voll erscheint.

4.6. Der Auf­trag­ge­ber hat die fol­gen­den Mit­wir­kungs­pflich­ten:

  • i. Bei­stel­lung der im Ver­trag beschrie­be­nen Daten und Infor­ma­tio­nen;
  • ii. Bei­stel­lung von fach­lich kom­pe­ten­tem Per­so­nal mit Ent­schei­dungs­be­fug­nis­sen (z.B. für die Koor­di­na­ti­on);
  • iii. Bei­stel­lung von spe­zi­fi­scher Hard­ware und Soft­ware, wel­che für die Erbrin­gung der Dienst­lei­stun­gen benö­tigt wer­den (sofern die­se nicht von der Beauf­trag­ten beschafft wer­den).

4.7. Bei den im Ver­trag fest­ge­leg­ten Ter­mi­nen und Fri­sten han­delt es sich um unver­bind­li­che Plan­da­ten. Die Beauf­trag­te ver­pflich­tet sich, kom­mer­zi­ell ver­nünf­ti­ge Anstren­gun­gen zu unter­neh­men, um die­se Plan­da­ten ein­zu­hal­ten.  

4.8. Die Beauf­trag­te ist nicht für Ver­zö­ge­run­gen in der Ter­min­pla­nung ver­ant­wort­lich, wel­che durch eine unvoll­stän­di­ge, nicht ver­trags­ge­mäs­se oder nicht recht­zei­ti­ge Erfül­lung von Mit­wir­kungs­pflich­ten des Auf­trag­ge­bers ver­ur­sacht wer­den. Dadurch ver­ur­sach­ter Mehr­auf­wand bei der Beauf­trag­ten geht zula­sten des Auf­trag­ge­bers. 

4.9. Bei­de Par­tei­en kön­nen jeder­zeit schrift­lich Ände­run­gen der Dienst­lei­stun­gen vor­schla­gen. Die Beauf­trag­te wird den Auf­trag­ge­ber innert ange­mes­se­ner Frist über deren Mach­bar­keit sowie Ein­fluss auf Ter­mi­ne und Kosten infor­mie­ren. Ände­run­gen (inklu­si­ve Ver­gü­tung und Ter­min­plan) sind von den Par­tei­en in einem unter­zeich­ne­ten Nach­trag zum Ver­trag fest­zu­hal­ten. 

4.10. Erfül­lungs­ort ist der im Ver­trag genann­te Aus­füh­rungs­ort. Man­gels Anga­ben gilt der Sitz der Beauf­trag­ten als Erfül­lungs­ort. 

5. Ver­gü­tung

5.1. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, der Beauf­trag­ten die im Ver­trag ver­ein­bar­te Ver­gü­tung zu bezah­len (Fest­preis oder nach Auf­wand), zuzüg­lich gesetz­li­che Mehr­wert­steu­er. 

5.2. Bei einer Ver­gü­tung nach Auf­wand mit Kosten­dach infor­miert die Beauf­trag­te den Auf­trag­ge­ber recht­zei­tig vor Errei­chen des Kosten­dachs. Der Auf­trag­ge­ber ist sodann berech­tigt, in Bezug auf die noch nicht erbrach­ten Dienst­lei­stun­gen vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten, sofern er nicht schrift­lich einem erhöh­ten Kosten­dach zustimmt. Wei­te­re Ansprü­che des Auf­trag­ge­bers sind aus­ge­schlos­sen. 

5.3. Die Beauf­trag­te ist berech­tigt, dem Auf­trag­ge­ber not­wen­di­ge Rei­se­spe­sen im Zusam­men­hang mit der Erbrin­gung der Dienst­lei­stun­gen sepa­rat in Rech­nung zu stel­len. Dazu gehö­ren ins­be­son­de­re ange­mes­se­ne Aus­la­gen für Transport‑, Hotel- und Ver­pfle­gungs­ko­sten. 

5.4. Für die Rech­nungs­stel­lung gilt:

  • i. Pau­schal­ver­gü­tung: 50% nach Unter­zeich­nung des Ver­trags und 50% nach voll­stän­di­ger Erbrin­gung der Dienst­lei­stun­gen.
  • ii. Ver­gü­tung nach Auf­wand: am Ende jedes Monats (inklu­si­ve Rap­port;
  • iii. Hard­ware, Dritts­oft­ware­li­zen­zen: 100 % nach Unter­zeich­nung des Ver­trags bzw. Bestel­lung der Hard­ware / Dritts­oft­ware­li­zen­zen durch die Beauf­trag­te (mass­ge­bend ist der frü­he­re Zeit­punkt).
  • iv. Spe­sen: am Ende jedes Monats.

5.5. Die Beauf­trag­te infor­miert den Auf­trag­ge­ber recht­zei­tig über Mehr­auf­wand gemäss Arti­kel 4.8. Die­ser wird dem Auf­trag­ge­ber nach den dann gel­ten­den Stun­den­an­sät­zen der Beauf­trag­ten nach Auf­wand in Rech­nung gestellt.  

5.6. Rech­nun­gen sind ohne Abzug innert 30 Tagen seit Rech­nungs­stel­lung zahl­bar. Ohne Mit­tei­lung des Auf­trag­ge­bers innert der Zah­lungs­frist gilt eine Rech­nung als akzep­tiert.

6. Rech­te

6.1. Nach voll­stän­di­ger Bezah­lung der Ver­gü­tung gehen all­fäl­li­ge Eigen­tums- und Schutz­rech­te an Soft­ware, wel­che die Beauf­trag­te bei der Erbrin­gung der Dienst­lei­stun­gen geschaf­fen hat, auf den Auf­trag­ge­ber über. Dritt­rech­te an Soft­ware gemäss Arti­kel 4.4 bzw. 4.6.iii. sowie an Open Source Soft­ware Kom­po­nen­ten blei­ben vor­be­hal­ten. Sämt­li­che Rech­te an ande­ren imma­te­ri­el­len Gütern (z.B. Urhe­ber­rech­te an Doku­men­ta­tio­nen und Schu­lungs­un­ter­la­gen) bzw. vor­be­stehen­de Rech­te der Beauf­trag­ten (z.B. Frame­works) ver­blei­ben bei der Beauf­trag­ten. Die Auf­trag­ge­be­rin erhält dar­an ledig­lich ein beschränk­tes inter­nes Nut­zungs­recht. 

6.2. Die Beauf­trag­te ver­pflich­tet sich, die auf die Auf­trag­ge­be­rin über­ge­gan­ge­nen Eigen­tums- und Schutz­rech­te an Soft­ware nicht ander­wei­tig zu ver­wer­ten. Die Beauf­trag­te ist jedoch unbe­schränkt und zeit­lich unli­mi­tiert berech­tigt, Kom­po­nen­ten der Soft­ware intern zu nut­zen bzw. im Rah­men ande­rer kom­mer­zi­el­ler Pro­jek­te zu ver­wer­ten. Ein Wider­ruf die­ses Rechts ist nicht mög­lich. 

6.3. Die Beauf­trag­te ist in jedem Fall berech­tigt, das Wis­sen sowie die Ideen, Kon­zep­te und Ver­fah­ren, wel­che sie im Rah­men der Erbrin­gung der Dienst­lei­stun­gen für den Auf­trag­ge­ber ent­wickelt hat, unein­ge­schränkt zu nut­zen.

7. Ver­let­zung von Schutz­rech­ten Drit­ter

7.1. Die Beauf­trag­te stellt den Auf­trag­ge­ber wäh­rend zwei Jah­ren nach Erbrin­gung der Dienst­lei­stun­gen von Ansprü­chen Drit­ter wegen Ver­let­zung von Schutz­rech­ten in der Schweiz frei (mit Aus­nah­me von Dritts­oft­ware und Open Source Soft­ware Kom­po­nen­ten), sofern (i) die­se Schutz­rech­te bereits im Zeit­punkt der Erbrin­gung der Dienst­lei­stun­gen bestan­den; (ii) der Auf­trag­ge­ber die Beauf­trag­te unver­züg­lich über einen sol­chen Anspruch infor­miert; und (iii) der Auf­trag­ge­ber der Beauf­trag­ten auf deren Wunsch und soweit pro­zess­recht­lich mög­lich die aus­schliess­li­che Füh­rung eines Pro­zes­ses bzw. die gericht­li­che oder aus­ser­ge­richt­li­che Erle­di­gung des gel­tend gemach­ten Anspruchs über­lässt. Unter die­sen Vor­aus­set­zun­gen führt die Beauf­trag­te den Rechts­streit auf ihre Kosten und über­nimmt auch Scha­den­er­satz, der Drit­ten durch ein zustän­di­ges Gericht zuge­spro­chen wird. Der Auf­trag­ge­ber wird die Beauf­trag­te dabei ange­mes­sen unter­stüt­zen und sämt­li­che rele­van­ten Infor­ma­tio­nen lie­fern. 

7.2. Die Beauf­trag­te ist jeder­zeit berech­tigt, die Dienst­lei­stun­gen so anzu­pas­sen bzw. die ent­spre­chen­den Rech­te zu erwer­ben, um eine behaup­te­te Schutz­rechts­ver­let­zung zu besei­ti­gen. Sofern die­se Mass­nah­men nicht zum Ziel füh­ren und die Schutz­rechts­ver­let­zung durch ein rechts­kräf­ti­ges Urteil eines zustän­di­gen Gerichts fest­ge­stellt ist, ent­schä­digt die Beauf­trag­te den Auf­trag­ge­ber für den Ver­lust der Nut­zung der Dienst­lei­stun­gen durch Rück­erstat­tung der ent­spre­chen­den Ver­gü­tung (unter Berück­sich­ti­gung einer zwei­jäh­ri­gen Abschrei­bung). Sofern nur ein Teil der Dienst­lei­stun­gen nicht genutzt wer­den kann, ist die Ver­gü­tung pro rata für die­sen Teil zurück­zu­er­stat­ten. 

7.3. Dem Auf­trag­ge­ber ste­hen gegen­über der Beauf­trag­ten kei­ne Ansprü­che zu, wenn die Schutz­rechts­ver­let­zung nicht der Beauf­trag­ten zuzu­rech­nen ist, z.B. (i) eine wei­sungs­wid­ri­ge Instal­la­ti­on, Nut­zung oder War­tung der Dienst­lei­stun­gen durch den Auf­trag­ge­ber; oder (ii) eine Ver­än­de­rung der Dienst­lei­stun­gen durch den Auf­trag­ge­ber; oder (iii) eine Nut­zung der Dienst­lei­stun­gen durch den Auf­trag­ge­ber mit nicht kom­pa­ti­bler Hard- bzw. Soft­ware; oder (iv) wenn der Auf­trag­ge­ber der Beauf­trag­ten bestimm­te Wei­sun­gen oder Instruk­tio­nen im Zusam­men­hang mit der Erbrin­gung der Dienst­lei­stun­gen erteilt hat. Sofern die Beauf­trag­te aus einem sol­chen oder einem ande­ren dem Auf­trag­ge­ber zuzu­rech­nen­den Grund von einem Drit­ten in Anspruch genom­men wird, stellt der Auf­trag­ge­ber die Beauf­trag­te voll­um­fäng­lich frei. Arti­kel 7.1 ist sinn­ge­mäss anwend­bar. 

7.4. Wei­te­re Ansprü­che des Auf­trag­ge­bers sind aus­ge­schlos­sen.

8. Haf­tung

8.1. Für schuld­haft ver­ur­sach­te Schä­den aus einem Ver­trag – gleich aus wel­chem Rechts­grund – haf­tet die Beauf­trag­te höch­stens bis zum Betrag der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung. Die Haf­tung für Schä­den infol­ge von Daten­ver­lu­sten und – beschä­di­gun­gen sowie für indi­rek­te und Fol­ge­schä­den, inklu­si­ve Nut­zungs­aus­fall und ent­gan­ge­ner Gewinn, ist aus­ge­schlos­sen. Für Schä­den aus Dritts­oft­ware und Open Source Soft­ware Kom­po­nen­ten über­nimmt die Beauf­trag­te kei­ne Haf­tung.

8.2. Vor­be­hal­ten blei­ben die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, wel­che eine Beschrän­kung der Haf­tung aus­schlies­sen.

9. Geheim­hal­tung

9.1. Die Par­tei­en ver­pflich­ten sich gegen­sei­tig, gehei­me, ver­trau­li­che, nicht öffent­li­che und nicht all­ge­mein zugäng­li­che Tat­sa­chen, Daten und Infor­ma­tio­nen der ande­ren Par­tei sowie Drit­ten (z.B. End­kun­den) geheim zu hal­ten, die­se nur zur Ver­trags­er­fül­lung bzw. zum ver­ein­bar­ten Zweck zu nut­zen und nur den­je­ni­gen Mit­ar­bei­tern und Ver­bun­de­nen Unter­neh­men offen­zu­le­gen, wel­che die­se für die Erfül­lung des Ver­trags benö­ti­gen. Die Offen­le­gung an Drit­te ist unter­sagt, unter Vor­be­halt von Arti­kel 4.2.

9.2. ofern eine behörd­li­che Ver­fü­gung oder gericht­li­ches Urteil die Her­aus­ga­be von ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen anord­net, ist die ande­re Par­tei unver­züg­lich zu infor­mie­ren.

9.3. Die­se Geheim­hal­tungs­ver­pflich­tun­gen gel­ten, solan­ge die Par­tei­en in Ver­trags­be­zie­hun­gen gestützt auf die­se AGB ste­hen und enden drei Jah­re nach voll­stän­di­ger Erbrin­gung der Dienst­lei­stun­gen aus dem letz­ten Ver­trag.

10. Daten­schutz

10.1. Sofern sich die Bekannt­ga­be von Per­so­nen­da­ten vom Auf­trag­ge­ber an die Beauf­trag­te zur Erfül­lung eines Ver­trags als not­wen­dig erweist, ist der Auf­trag­ge­ber dafür ver­ant­wort­lich, dass dafür die Ein­wil­li­gung der betrof­fe­nen Per­so­nen oder ein ande­rer Recht­fer­ti­gungs­grund vor­liegt.

10.2. Die Beauf­trag­te ver­pflich­tet sich, die Per­so­nen­da­ten nur zur Ver­trags­er­fül­lung bzw. zum ver­ein­bar­ten Zweck zu bear­bei­ten.

10.3. Sofern der Auf­trag­ge­ber auf­grund sei­ner Tätig­keit (z.B. Ban­ken, Ver­si­che­run­gen) spe­zi­fi­sche Daten­schutz­re­ge­lun­gen (z.B. FINMA Rund­schrei­ben Out­sour­cing) beach­ten muss, ist er ver­pflich­tet, die Beauf­trag­te über die kon­kret zu beach­ten­den Vor­ga­ben recht­zei­tig schrift­lich in Kennt­nis zu set­zen.

10.4. Die Beauf­trag­te ist berech­tigt, Per­so­nen­da­ten und ande­re Geschäfts­da­ten (z.B. Pro­jekt­da­ten) durch Drit­te inner- und aus­ser­halb der Schweiz bear­bei­ten (ins­be­son­de­re mit Cloud-Lösun­gen spei­chern) zu las­sen, sofern dem Drit­ten im Zusam­men­hang mit der Daten­be­ar­bei­tung die glei­chen Ver­pflich­tun­gen auf­er­legt wer­den und die Daten­si­cher­heit gewähr­lei­stet ist. Sofern eine Daten­be­ar­bei­tung in einem Land mit einem nicht genü­gen­dem Daten­schutz­ni­veau erfolgt oder dies nicht aus­zu­schlies­sen ist, muss der Drit­te hin­rei­chen­de ver­trag­li­che Garan­tien abge­ben, um einen ange­mes­se­nen Daten­schutz zu gewähr­lei­sten.

10.5. Sofern sich zur Erfül­lung eines Ver­trags die Bekannt­ga­be von Per­so­nen­da­ten von der Beauf­trag­ten an den Auf­trag­ge­ber als not­wen­dig erweist, gel­ten Arti­kel 10.1, 10.2 und 10.4 ent­spre­chend.

11. Anstel­lungs­ver­zicht

11.1. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich und sei­ne Ver­bun­de­nen Unter­neh­men, kei­ne Mit­ar­bei­ter oder Ler­nen­den der Beauf­trag­ten direkt oder indi­rekt abzu­wer­ben. Bei Ver­let­zung die­ser Ver­pflich­tung schul­det der Auf­trag­ge­ber der Beauf­trag­ten eine Kon­ven­tio­nal­stra­fe in der Höhe des ver­trag­li­chen Brut­to­jah­res­lohns (inklu­si­ve varia­ble und ande­re Lohn­be­stand­tei­le) des abge­wor­be­nen Mit­ar­bei­ters, min­de­stens jedoch CHF 100‘000.–.

11.2. Die­se Ver­pflich­tung gilt, solan­ge die Par­tei­en in Ver­trags­be­zie­hun­gen gestützt auf die­se AGB ste­hen und endet ein Jahr nach voll­stän­di­ger Erbrin­gung der Dienst­lei­stun­gen aus dem letz­ten Ver­trag.

12. Kün­di­gung

12.1. Unter Vor­be­halt von Arti­kel 12.2 und 12.3 kön­nen bei­de Par­tei­en einen Ver­trag ordent­lich mit einer Frist von dreis­sig Tagen schrift­lich auf das Ende eines Monats kün­di­gen. Der Auf­trag­ge­ber hat der Beauf­trag­ten die bis zur Wirk­sam­keit der Kün­di­gung gelei­ste­ten Dienst­lei­stun­gen zu ver­gü­ten. 

12.2. Ein War­tungs- und Sup­port­ver­trag über eine befri­ste­te Lauf­zeit wird auto­ma­tisch um die glei­che Lauf­zeit ver­län­gert, wenn er nicht von einer Par­tei mit einer Frist von drei Mona­ten auf das Ende der Lauf­zeit schrift­lich gekün­digt wird. Ein War­tungs- und Sup­port­ver­trag mit unbe­stimm­ter Lauf­zeit kann von bei­den Par­tei­en mit einer Frist von drei Mona­ten auf das Ende jedes Kalen­der­jah­res schrift­lich gekün­digt wer­den.

12.3. Die schrift­li­che Kün­di­gung eines Ver­trags aus wich­ti­gem Grund bleibt vor­be­hal­ten. Ein wich­ti­ger Grund ist ins­be­son­de­re gege­ben:

  • i. bei Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Kon­kurs einer Par­tei; oder
  • ii. wenn eine Par­tei den Ver­trag in schwer­wie­gen­der Wei­se ver­letzt und den ver­trags­kon­for­men Zustand nicht inner­halb einer von der ande­ren Par­tei schrift­lich ange­setz­ten Frist von min­de­stens zwan­zig Tagen wie­der­her­stellt. Als schwer­wie­gen­de Ver­trags­ver­let­zun­gen gel­ten z.B. Zah­lungs­ver­zug des Auf­trag­ge­bers sowie Ver­let­zung von Kauf- bzw. Nut­zungs­be­stim­mun­gen von Dritt­lie­fe­ran­ten.

13. All­ge­mei­ne Bestim­mun­gen

13.1. Gül­tig­keit der AGB. Die­se AGB sind auf sämt­li­che Ver­trä­ge für Dienst­lei­stun­gen zwi­schen den Par­tei­en anwend­bar. Neue AGB tre­ten 30 Tagen nach deren Zustel­lung an den Auf­trag­ge­ber für bestehen­de und zukünf­ti­ge Ver­trä­ge in Kraft, sofern der Auf­trag­ge­ber der Beauf­trag­ten nicht innert 10 Tagen schrift­lich mit­teilt, dass er mit den neu­en AGB nicht ein­ver­stan­den ist. Auf noch nicht voll­stän­dig erfüll­te Ver­trä­ge blei­ben in die­sem Fall die ursprüng­li­chen AGB anwend­bar. 

13.2. Abtre­tung und Über­tra­gung. Die Par­tei­en sind nicht berech­tigt, Rech­te oder Pflich­ten aus einem Ver­trag ohne vor­he­ri­ge schrift­li­che Zustim­mung der ande­ren Par­tei an Drit­te abzu­tre­ten bzw. zu über­tra­gen. Aus­ge­nom­men ist der Ver­gü­tungs­an­spruch der Beauf­trag­ten. 

13.3. Schrift­form. Ein Ver­trag sowie des­sen Abän­de­rung und Ergän­zung bedarf zu sei­ner Gül­tig­keit der Schrift­form. 

13.4. Mit­tei­lun­gen. Mit­tei­lun­gen zur Aus­übung von Rech­ten und Pflich­ten aus einem Ver­trag sind gül­tig unter­zeich­net per Kurier oder Brief­post an die im Ver­trag ange­ge­be­nen Adres­sen der Par­tei­en zu sen­den. Eine Mit­tei­lung an die Beauf­trag­te ist an den CEO oder ein Mit­glied der Geschäfts­lei­tung zu rich­ten.

13.5. Rang­fol­ge der Ver­trags­be­stand­tei­le. Bei Wider­sprü­chen zwi­schen den Bestim­mun­gen der ver­schie­de­nen Bestand­tei­le eines Ver­trags gilt die fol­gen­de Rang­fol­ge:

  • i. Ver­trag;
  • ii. Offer­te;
  • iii. AGB;
  • iv. Bestel­lung.

13.6. Anwend­ba­res Recht. Auf die­se AGB und die gestützt dar­auf zwi­schen den Par­tei­en abge­schlos­se­nen Ver­trä­ge ist Schwei­zer Recht anwend­bar, unter Aus­schluss des UN-Kauf­rechts.

13.7. Gerichts­stand. Die ordent­li­chen Gerich­te am Sitz der Beauf­trag­ten sind aus­schliess­lich zustän­dig für Strei­tig­kei­ten aus die­sen AGB und die gestützt dar­auf zwi­schen den Par­tei­en abge­schlos­se­nen Ver­trä­ge.

März 2020